I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name

Unter dem Namen "Bündner Gewerbeverband" (nachstehend Verband genannt), besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB als Dachverband der Berufs- und Branchenorganisationen des bündnerischen Produktions- und Dienstleistungsgewerbes (nachstehend Gewerbe genannt)

Art. 2 Sitz

Sitz des Verbandes ist Chur

Art. 3 Zweck

Der Verband bezweckt die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in jeder Richtung nach den Grundsätzen einer freiheitlichen Marktwirtschaft.

Art. 4 Mittel

Zur Erreichung seines Zieles bedient er sich insbesondere folgender Mittel:

  • a) Umfassender Zusammenschluss des Gewerbes in Gewerbevereinen und Berufsverbänden;
  • b) Kontaktnahme und enge Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gewerbevereinen und den angeschlossenen Berufsverbänden;
  • c) Förderung eines fairen Wettbewerbes, Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebahrens und von Missständen im Submissionswesen;
  • d) Stellungnahme zu aktuellen wirtschafts- und gewerbepolitischen Fragen und gemeinsame Verfechtung der gewerblichen Ziele und Postulate gegenüber der Oeffentlichkeit, den Behörden und anderen Wirtschaftsgruppen;
  • e) Aktive Mitarbeit mit Behörden und anderen Organisationen zwecks Lösung von Fragen gemeinsamen Interesses und zwecks Förderung der bündnerischen Volkswirtschaft;
  • f) Unterstützung der einzelnen Berufs- und Branchenorganisationen in ihren beruflichen Bestrebungen, durch Vertretung ihrer Interessen vor Behörden und vor anderen Wirtschaftsgruppen oder durch Uebernahme der Sekretariatsführung;
  • g) Förderung der gewerblichen Berufsbildung; insbesondere des Nachwuchses und der unternehmerischen Aus- und Weiterbildung von Betriebsinhabern und Kaderpersonal durch Organisation und Durchführung von Tagungen und Kursen;
  • h) Vertretung und Unterstützung in Verhandlungen mit Sozialpartnern, Vermittlung unter Sektionen und Berufsverbänden, Erteilung von unentgeltlichen, erstmaligen Auskünften über rechtliche und wirtschaftliche Fragen;
  • i) Schaffung und Unterstützung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen zugunsten der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter sowie Beteiligung an solchen Institutionen;
  • k) Veranstaltung von Vorträgen über gewerbe- und unternehmungspolitische Probleme.

Art. 5 SGV

Der Bündner Gewerbeverband bildet eine Sektion des Schweizerischen Gewerbeverbandes. Er kann sich auch anderen wirtschaftlichen Organisationen mit ähnlichen Zielen anschliessen.

II. Mitgliedschaft

Art. 6 Mitglieder

Der Verband besteht aus Kollektiv-, Einzel- und Ehrenmitgliedern.

Art. 7 Kollektivmitglieder

Als Kollektivmitglieder des Verbandes werden aufgenommen:

  • a) Örtliche und regionale Gewerbevereine;
  • b) Örtliche, regionale und kantonale Berufsverbände;
  • c) Weitere dem Gewerbe nachstehende Organisationen

Bei den Kollektivmitgliedern handelt es sich um Verbandssektionen. Diese treten mit ihrer ganzen Mitgliederzahl bei. Die Mitglieder der Sektionen sind damit gleichzeitig Mitglieder des Verbandes.

Art. 8 Einzelmitglieder

Als Einzelmitglieder können dem Verband beitreten:

  • a) Betriebe, die nicht Gelegenheit haben, sich durch eine Sektion dem Verband anzuschliessen;
  • b) Personen, welche die gewerblichen Interessen unterstützen und zur Förderung des Gewerbes und der Inlandindustrie beitragen;
  • c) Anstalten und Institutionen

Art. 9 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Belange des Verbandes oder der bündnerischen Gewerbepolitik in besonderem Masse verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Kantonalvorstandes durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der statutarischen Beitragspflicht befreit.

Art. 10 Aufnahme Kollektivmitglieder

Die Aufnahme von Kollektivmitgliedern (Sektionen) erfolgt durch den Kantonalvorstand. Der Anmeldung sind die Statuten beizulegen.
Rekursinstanz ist die Delegiertenversammlung, welche endgültig entscheidet.
Einzelmitglieder:
Ueber die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet der Leitende Ausschuss.
Rekursinstanz ist der Kantonalvorstand. Dieser entscheidet endgültig.
Aufnahmegesuche sind in schriftlicher Form dem Verbandspräsidenten oder der Geschäftsstelle zuhanden des Kantonalvorstandes bzw. des Leitenden Ausschusses einzureichen.
Rekurse:
Rekurse sind schriftlich binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Ablehnung dem Verbandspräsidenten oder der Geschäftsstelle einzureichen.

Art. 11 Pflichten der Mitglieder

Mit dem Beitritt anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen der Statuten, der Reglemente und der Beschlüsse des Verbandes.

Art. 12 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • a) durch Austritt;
  • b) durch Auflösung einer Sektion;
  • c) durch Tod eines Einzelmitgliedes bzw. Liquidation der Unternehmung oder Institution;
  • d) durch Ausschluss.

Art. 13 Austritt

Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Austrittserklärung von Verbandssektionen ist dem Verbandspräsidenten oder der Geschäftsstelle zuhanden des Kantonalvorstandes, jene von Einzelmitgliedern zuhanden des Leitenden Ausschusses in schriftlicher Form einzureichen.

Art. 14 Ausschluss

Verbandssektionen können durch den Kantonalvorstand, Einzelmitglieder durch den Leitenden Ausschuss ausgeschlossen werden.
Ausschlussgründe sind insbesondere:

  • a) nachgewiesene grobe Schädigung der Verbandsinteressen;
  • b) Zuwiderhandlungen gegen die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des Verbandes;
  • c) Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge.

Ausgeschlossenen Sektionen steht das Rekursrecht an die Delegiertenversammlung, ausgeschlossenen Einzelmitgliedern an den Kantonalvorstand zu.
Rekurse sind schriftlich binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses dem Verbandspräsidenten oder der Geschäftsstelle einzureichen.

Art. 15 Wirkungen

Austretende und ausgeschlossene Sektionen und Einzelmitglieder des Verbandes verlieren jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen. Sie, bzw. ihre allfälligen Rechtsnachfolger, bleiben dem Verband für alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten, so auch für rückständige und laufende Jahresbeiträge, haftbar.

III. Organisation

Art. 16 Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  • a) die Delegiertenversammlung;
  • b) die Präsidentenkonferenz
  • c) der Kantonalvorstand;
  • d) der Leitende Ausschuss;
  • e) die Geschäftsstelle;
  • f) die Rechnungsrevisoren

A. Delegiertenversammlung

Art. 17 Ordentliche Delegiertenversammlung

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird durch den Kantonalvorstand einberufen. Termin und Ort der Versammlung werden durch Zirkular bekanntgegeben.
Anträge an die ordentliche Delegiertenversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form dem Verbandspräsidenten oder der Geschäftsstelle zuhanden des Kantonalvorstandes eingereicht sein.

Art. 18 Ausserordentliche Delegiertenversammlung

Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können auf Beschluss des Kantonalvorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens sieben Sektionen, unter Angabe der Gründe, einberufen werden.

Art. 19 Zusammensetzung, Stimmberechtigung

Die Delegiertenversammlung besteht aus:

  • a) den Delegierten der Sektionen
  • b) den Mitgliedern des Kantonalvorstandes
  • c) den Ehrenmitgliedern
  • d) den Mitgliedern der Gewerbegruppe des Grossen Rates


Die Delegierten der Sektionen werden wie folgt ermittelt:

  • bis 20 Mitglieder 2 Delegierte
  • bei 21 - 40 Mitglieder 3 Delegierte
  • bei 42 - 60 Mitglieder 4 Delegierte
  • bei 61 - 80 Mitglieder 5 Delegierte
  • bei 81 - 100 Mitglieder 6 Delegierte
  • bei 100 und mehr Mitgliedern 8 Delegierte

Art. 20 Uebrige Verbandsmitglieder

Im übrigen haben alle Verbandsmitglieder Zutritt zur Delegiertenversammlung. Sie können an derselben mit beratender Stimme teilnehmen.

Art. 21 Einberufung

Die Delegiertenversammlung wird durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Traktanden mindestens 14 Tage zum voraus einberufen.
Für ausserordentliche Delegiertenversammlungen kann der Kantonalvorstand in dringenden Fällen eine kürzere Frist ansetzen. Die Entschädigung der Delegierten ist Sache der abordnenden Sektionen.

Art. 22 Befugnisse

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie hat folgende Befugnisse:

  • a) Genehmigung des Jahresberichtes;
  • b) Abnahme der Jahresrechnung;
  • c) Abnahme des Revisorenberichtes und Entlastung der verantwortlichen Verbandsorgane;
  • d) Erlass des Beitragsreglementes
  • e) Wahlen:
  • ea) des Präsidenten
  • eb) der übrigen Mitglieder des Kantonalvorstandes, mit Ausnahme der Obmänner der internen Fachgruppen;
  • ec) der Rechnungsrevisoren und Ersatzmänner;
  • f) Beschlussfassung über Anträge der Organe und Mitglieder;
  • g) Behandlung von Rekursen gegen vom Kantonalvorstand abgelehnte Aufnahmegesuche und von ihm ausgesprochene Ausschlüsse von Sektionen;
  • h) Erledigung von weiteren Geschäften, die vom Kantonalvorstand überwiesen wurden;
  • i) Ernennung von Ehrenmitglieder;
  • k) Beschlussfassung über Statutenänderungen;
  • l) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

Art. 23 Stimmrecht Beschlussfassung

Jeder Delegierte gemäss Art. 19 besitzt eine Stimme. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen, mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen. Erreichen bei Wahlen die Vorgeschlagenen das absolute Mehr nicht, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los. Bei Stimmengleichheit für Beschlussfassungen entscheidet der Vorsitzende.
Die Stimmabgabe bei Wahlen ist geheim, sofern nicht mehrheitlich offenes Verfahren beschlossen wird. Beschlussfassungen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Delegierten geheime Abstimmung verlangt.
Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind für sämtliche Mitglieder verbindlich.

B. Präsidentenkonferenz

Art. 24 Zusammensetzung

Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Mitgliedern des Kantonalvorstandes und den Präsidenten der angeschlossenen Sektionen. Bei Wechsel im Sektionspräsidium tritt der neugewählte Präsident automatisch anstelle des abtretenden Präsidenten als Mitglied der Präsidentenkonferenz ein. Eine Stellvertretung des Sektionspräsidenten ist zulässig. Sie richtet sich nach den Statuten der betreffenden Sektion.
Der Kantonalvorstand ist berechtigt, auch Konferenzen der Präsidenten der Gewerbevereine, Konferenzen der Präsidenten der Berufsverbände oder Konferenzen der Vertreter einzelner Regionen und Branchengruppe einzuberufen.

Art. 25 Einberufung

Die Präsidentenkonferenz wird nach Bedarf vom Kantonalvorstand einberufen oder wenn drei Sektionen es verlangen. Das Begehren um Einberufung einer Präsidentenkonferenz ist schriftlich, unter Angabe der Gründe, an den Verbandspräsidenten oder an die Geschäftsstelle zu richten.
Die Entschädigung der Vertreter übernehmen die abordnenden Sektionen.

Art. 26 Aufgaben

Die Präsidentenkonferenz dient der Förderung der Zusammenarbeit sowie der Orientierung und Aussprache über wichtige Fragen der Verbands- und Gewerbepolitik. Im weiteren beschliesst sie über Geschäfte, die vom Kantonalvorstand überwiesen wurden.

Art. 27 Stimmrecht

Jede vertretene Sektion hat nur eine Stimme. Der Verbandspräsident oder sein Stellvertreter stimmt für den Kantonalvorstand und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

C. Der Kantonalvorstand

Art. 28 Zusammensetzung

Der Kantonalvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, den Obmännern der internen Fachgruppen sowie mindestens 15 weiteren Mitgliedern. Er wird, mit Ausnahme der Obmänner der internen Fachgruppen, durch die Delegiertenversammlung gewählt.
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Kantonalvorstand selbst.
Bei der Wahl des Kantonalvorstandes sind die Wirtschaftsbereiche und Talschaften angemessen zu berücksichtigen.

Art. 29 Amtsdauer

Die Mitglieder des Kantonalvorstandes werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.

Art. 30 Einberufung

Die Einberufung des Kantonalvorstandes erfolgt nach Bedarf durch den Leitenden Ausschuss oder auf Antrag von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Gründe.

Art. 31 Befugnisse

Dem Vorstand stehen folgende Aufgaben und Befugnisse zu:

  • a) Einberufung der Delegiertenversammlung und der Präsidentenkonferenz;
  • b) Vorbereitung der Traktanden für die Delegiertenversammlung und für die Präsidentenkonferenz;
  • c) Kontrolle über die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
  • d) Wahl der Mitglieder des Leitenden Ausschusses;
  • e) Wahl des Leiters der Geschäftsstelle auf Antrag des Leitenden Ausschusses;
  • f) Bildung von internen Fachgruppen für einzelne Wirtschaftsbereiche, Wahl ihrer Obmänner und Erlass von diesbezüglichen Geschäftsreglementen;
  • g) Stellungnahme zu allen wichtigen gewerbe- und verbandspolitischen Fragen und Herausgabe von Parolen über Wahlen und Abstimmungen, die für das Gewerbe von Bedeutung sind;
  • h) Beschlussfassung über Schaffung und Unterstützung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen zugunsten der Mitglieder sowie über die Beteiligung des Verbandes an solchen Institutionen;
  • i) Aufsicht über die Tätigkeit des Leitenden Ausschusses;
  • k) Prüfung von Jahresbericht, Jahresrechnung sowie des Beitragsreglementes;
  • l) Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • m) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Sektionen;
  • n) Behandlung von Rekursen gegen vom Leitenden Ausschuss abgelehnte Aufnahmegesuche und von ihm ausgesprochene Ausschlüsse von Einzelmitgliedern;
  • o) Festsetzung von Taggeldern und Spesenentschädigung an die Verbandsorgane;
  • p) Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

Art. 32 Besondere Kommissionen

Zur Erfüllung von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen ernennen, deren Obliegenheiten durch ein Reglement oder einen Protokollbeschluss zu umschreiben sind.

D. Leitender Ausschuss

Art. 33 Zusammensetzung

Der Leitende Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, den Obmännern der internen Fachgruppen sowie weiteren Mitgliedern des Kantonalvorstandes.

Art. 34 Einberufung

Die Einberufung von Sitzungen des Leitenden Ausschusses erfolgt nach Bedarf durch den Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Ausschussmitgliedern unter Angabe der Gründe.

Art. 35 Aufgaben

Der Leitende Ausschuss ist vorberatende Instanz für alle Verbandsangelegenheiten. Er regelt gemäss Statuten die Verbandstätigkeit. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

  • a) Vertretung des Verbandes nach aussen;
  • b) Bestimmung des Aufgabenkreises der Geschäftsstelle;
  • c) Einberufung von Sitzungen des Kantonalvorstandes;
  • d) Vorbereitung der Geschäfte für die Sitzungen des Kantonalvorstandes;
  • e) Vorlage des Jahresberichtes sowie Prüfung der Jahresrechnung und Genehmigung des Voranschlages;
  • f) Ausarbeitung des Beitragsreglementes;
  • g) Vollzug der Beschlüsse des Kantonalvorstandes und der Delegiertenversammlung;
  • h) Antragstellung zuhanden des Kantonalvorstandes für die Wahl des Geschäftsführers;
  • i) Festlegung der Anstellungsbedingungen des Geschäftsführers;
  • k) Wahl und Festlegung der Arbeitsbedingungen der übrigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle;
  • l) Ueberwachung der Arbeit der Geschäftsstelle;
  • m) Wahl der Delegierten in die Behörden des Schweizerischen Gewerbeverbandes und anderer Organisationen und Veranstaltungen;
  • n) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Einzelmitgliedern;
  • o) Abschluss von Verträgen mit anderen Verbänden für die Führung von Sekretariaten und Meldestellen;
  • p) Beschlussfassung über Anschaffungen der Geschäftsstelle;
  • q) Genehmigung der Statuten der angeschlossenen Sektionen.

Art. 36 Präsident Vizepräsident

Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Verhandlungen des Leitenden Ausschusses, des Kantonalvorstandes, der Präsidentenkonferenz und der Delegiertenversammlung.
Der Kassier führt die Aufsicht über das gesamte Kassa- und Rechnungswesen sowie die Vermögensverwaltung des Verbandes. Er erarbeitet zusammen mit dem Geschäftsführer den jährlichen Voranschlag zuhanden des Leitenden Ausschusses.

E. Die Geschäftsstelle

Art. 37 Aufgaben der Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle arbeitet unter der Leitung und Verantwortung des Geschäftsführers und unter der Aufsicht des Leitenden Ausschusses.

Ihr obliegen folgende Aufgaben:

  • a) Führung der laufenden Geschäfte des Verbandes;
  • b) Unterstützung und Förderung der Vereinstätigkeit in den Sektionen;
  • c) Vollzug der durch den Leitenden Ausschuss gefassten Beschlüsse und von den Verbandsorganen übertragenen Aufgaben;
  • d) Führung des gesamten Kassa- und Rechnungswesens sowie die Vermögensverwaltung des Verbandes;
  • e) Führung des Protokolls der Sitzungen des Leitenden Ausschusses, des Kantonalvorstandes, der Präsidentenkonferenz und der Delegiertenversammlung.


Eventuell weitere hinzukommende Geschäftszweige bilden integrierende Bestandteile der Geschäftsstelle.
Der Leiter der Geschäftsstelle oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Leitenden Ausschusses, des Kantonalvorstandes, der Präsidentenkonferenz und der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil.

Art. 38 Unterschriften

Die rechtsverbindliche Unterschrift namens des Verbandes führen kollektiv zu zweien: der Präsident, der Vizepräsident, der Kassier und der Geschäftsführer.

F. Rechnungsrevisoren

Art. 39 Wahl und Amtsdauer

Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsdauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzmänner. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des Verbandes und erstatten der ordentlichen Delegiertenversammlung darüber schriftlich Bericht und Antrag. Die Amtsdauer der Revisoren ist auf drei Amtsperioden beschränkt. Nach deren Ablauf treten sie zurück und sind nicht wieder wählbar.

IV. Finanzen

Art. 40 Finanzielle Mittel

Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:

  • a) den Jahresbeiträgen der Mitglieder gemäss des von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragsreglementes;
  • b) aus den Beiträgen und Ueberschüssen von angeschlossenen Institutionen;
  • c) aus Entschädigungen für die Führung von Sekretariaten und Meldestellen;
  • d) aus Zuwendungen, Zinsen und freiwilligen Beiträgen.

Art. 41 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen, Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 42 Statutenänderung

Eine Statutenänderung ist jederzeit möglich, doch darf eine solche erst nach vorangegangener Beratung durch den Kantonalvorstand durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden. Die Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.

Art. 43 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordentliche Delegiertenversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmen. Solange sich jedoch noch zehn Sektionen für die Weiterführung des Verbandes aussprechen, wird die Auflösung nicht rechtskräftig.
Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes muss den Mitgliedern wenigstens einen Monat vor der Delegiertenversammlung durch Zirkular unter Begründung mitgeteilt werden.

Art. 44 Verwendung des Vermögens bei Liquidation

Bei Auflösung des Verbandes soll ein allfällig vorhandenes Vermögen während zehn Jahren zugunsten einer Neugründung eines bündnerischen Gewerbeverbandes hinterlegt werden. Ueber Hinterlegungsort und Verwaltung des Vermögens während dieser Zeit sowie über eine spätere Verwendung hat die die Auflösung beschliessende Delegiertenversammlung zu bestimmen. Es muss jedoch im Interesse der gewerblichen Wirtschaft Graubündens verwendet werden.

Art. 45 Mitteilungen

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen verbindlich auf dem Zirkularweg.

Art. 46 Inkraftsetzung der Statuten

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Delegiertenversammlung vom 28. Juni 1974 in Thusis genehmigt. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 19. Juli 1949.

Chur, den 28. Juni 1974

Bündner Gewerbeverband
Der Präsident
Der Geschäftsführer