Gut zu Wissen: Die Anstellung von ausländischen Arbeitskräften

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Ausländische Arbeiterin.

Unternehmen in Branchen mit traditioneller Anstellung von Arbeitskräften kennen die Bewilligungsverfahren und die Anforderungen, um Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit anzustellen. Aufgrund des Arbeitskräftemangels suchen aktuell auch Betriebe ihre Arbeitskräfte im Ausland, welche dies bisher nicht taten.

Ein Blick auf die Liste aller 13 verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen vermittelt den Eindruck eines Vorschriften-Dschungels. «Dem ist nicht so», versichert Markus Haltiner, Leiter des Amts für Migration und Zivilschutz des Kantons Graubünden. Dank dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU seien Einreise und Aufenthalt für Bürger/innen der EU- und der EFTA-Staaten einfacher als früher. «Die Gesuche bei EU- und EFTA-Bürgern weisen wir nie ab. Grundsätzlich reichen ein A1-Formular, eine Passkopie und die Kopie eines Arbeitsvertrages, um die Ausländerbewilligung zu erhalten.» Welche Bewilligung beantragt und erteilt wird, hängt von der Dauer des Anstellungsverhältnisses und der Herkunft der Ausländer/innen ab. Grundsätzlich wird zwischen Personen aus EU-/EFTA-Ländern sowie aus anderen Staaten (Drittstaaten) unterschieden. Die Bewilligung von Staatsbürgern aus den EU-27/EFTA-Ländern ist eher eine formelle Sache, vor allem, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt. Bei Arbeitnehmer/innen aus Drittstaaten sieht es anders aus. Dort gibt es wie im Asylbereich strenge Vorgaben des Bundes. Für die Einreichung des Gesuchs für die Ausländerbewilligung sind in der Regel die Arbeitgeber verantwortlich. Für die Verlängerungen der Bewilligungen B und L sind die Arbeitnehmer zuständig, ausser bei Grenzgänger- und den saisonalen Bewilligungen. L-Bewilligungen werden für Arbeitseinsätze bis zu einem Jahr und B-Bewilligungen für solche über ein Jahr ausgestellt. «Ich appelliere, nur B-Bewilligungen zu beantragen, wenn der Antragsteller auch länger als ein Jahr angestellt bleibt.» Falsche und unwahre Daten einzureichen, davon rät Haltiner ab, denn der Kanton kontrolliert regelmässig.

Arbeitnehmer aus Drittstaaten
Für Arbeitnehmer aus Drittstaaten gelten sehr strenge Bestimmungen. So vergibt der Bund Kontingente pro Kanton für diese Kategorie. Für das Jahr 2023 sind für den Kanton Graubünden beispielsweise 31 Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen (B) sowie 49 Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) zugeteilt. Diese werden nur an gut qualifizierte Fachkräfte erteilt, welche weder auf dem inländischen Arbeitsmarkt noch auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder gefunden werden können. Diese Hürden sind hoch, sodass gemäss Gian Reto Caduff, Leiter des KIGA, nur Führungskräften, Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften wie Fachärzten, IT-Spezialisten oder Ingenieuren eine Bewilligung erteilt wird. Um mehr Fachkräften aus Drittstaaten eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen zu können, müssten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene angepasst werden. Die Anforderungen an die beruflichen Qualifikationen der spezialisierten Fachkräfte müssten dabei gesenkt werden.

Zahl der Bewilligungen gestiegen
Die Zahl der beantragten Bewilligungen sind seit dem letzten Jahr aus verschiedenen Gründen stark gestiegen. Aus diesem Grund benötigt die Bearbeitung mehr Zeit als früher. Arbeitnehmer aus dem EU-27/EFTA-Raum können aber ohne die erteilte Bewilligung mit der Arbeitsaufnahme ohne Wartefrist beginnen. Im Alltag ist die Bewilligung jedoch für verschiedene administrative Dienste wie Wohnungsmiete, Bankkonto oder Telefonvertrag nötig. «Aktuell dauert das Bewilligungsverfahren noch vier Wochen, im Laufe des nächsten Jahres sollen die Gesuche wieder in einer Woche behandelt werden können», so Haltiner. Wohl auch wegen des Arbeitskräftemangels holen mehr Bündner Firmen ausländische Arbeitnehmer, vermutet Haltiner. Waren früher rund 50 000 ausländische Personen im Kanton wohnhaft, sind es in diesem Jahr rund 70 000 Personen. Darunter sind 2500 Personen aus dem Asylbereich inkl. ukrainische Staatsangehörige, so Haltiner. Künftig wolle man darum möglichst viele Bewilligungen über ein zentrales Onlineportal abwickeln.

 

Vereinfachung bei Datenerfassung für EU /EFTA Staatsangehörige

Bis anhin mussten EU-/EFTA-Staatsangehörige zur Datenerfassung für die Ausländerbewilligung beim Ausweiszentrum in Chur oder Zernez vorsprechen. Neu haben sie die Möglichkeit, mittels eines Formulars das Gesichtsbild und die Unterschrift über die Gemeinde ans Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden zuzustellen und müssen nicht mehr zum Ausweiszentrum reisen.

Weitere Informationen sind auf der Webseite des Kantons zu finden: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/djsg/afm/dokumente/Einreise_Aufenthalt/Seiten/202308141.aspx

 

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