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[Organisation] |
Statuten des Bündner Gewerbeverbandes |
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Geschäftsstelle Mandate Verbandsorganisation Sektionen Gewerbegruppe Statuten BGV |
I. Name, Sitz und ZweckArt. 1 NameUnter dem Namen "Bündner Gewerbeverband" (nachstehend Verband genannt), besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB als Dachverband der Berufs- und Branchenorganisationen des bündnerischen Produktions- und Dienstleistungsgewerbes (nachstehend Gewerbe genannt)Art. 2 SitzSitz des Verbandes ist ChurArt. 3 ZweckDer Verband bezweckt die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in jeder Richtung nach den Grundsätzen einer freiheitlichen Marktwirtschaft.Art. 4 MittelZur Erreichung seines Zieles bedient er sich insbesondere folgender Mittel:– a) Umfassender Zusammenschluss des Gewerbes in Gewerbevereinen und Berufsverbänden; – b) Kontaktnahme und enge Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gewerbevereinen und den angeschlossenen Berufsverbänden; – c) Förderung eines fairen Wettbewerbes, Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebahrens und von Missständen im Submissionswesen; – d) Stellungnahme zu aktuellen wirtschafts- und gewerbepolitischen Fragen und gemeinsame Verfechtung der gewerblichen Ziele und Postulate gegenüber der Oeffentlichkeit, den Behörden und anderen Wirtschaftsgruppen; – e) Aktive Mitarbeit mit Behörden und anderen Organisationen zwecks Lösung von Fragen gemeinsamen Interesses und zwecks Förderung der bündnerischen Volkswirtschaft; – f) Unterstützung der einzelnen Berufs- und Branchenorganisationen in ihren beruflichen Bestrebungen, durch Vertretung ihrer Interessen vor Behörden und vor anderen Wirtschaftsgruppen oder durch Uebernahme der Sekretariatsführung; – g) Förderung der gewerblichen Berufsbildung; insbesondere des Nachwuchses und der unternehmerischen Aus- und Weiterbildung von Betriebsinhabern und Kaderpersonal durch Organisation und Durchführung von Tagungen und Kursen; – h) Vertretung und Unterstützung in Verhandlungen mit Sozialpartnern, Vermittlung unter Sektionen und Berufsverbänden, Erteilung von unentgeltlichen, erstmaligen Auskünften über rechtliche und wirtschaftliche Fragen; – i) Schaffung und Unterstützung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen zugunsten der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter sowie Beteiligung an solchen Institutionen; – k) Veranstaltung von Vorträgen über gewerbe- und unternehmungspolitische Probleme. Art. 5 SGVDer Bündner Gewerbeverband bildet eine Sektion des Schweizerischen Gewerbeverbandes. Er kann sich auch anderen wirtschaftlichen Organisationen mit ähnlichen Zielen anschliessen. II. MitgliedschaftArt. 6 MitgliederDer Verband besteht aus Kollektiv-, Einzel- und Ehrenmitgliedern. Art. 7 KollektivmitgliederAls Kollektivmitglieder des Verbandes werden aufgenommen: Art. 8 EinzelmitgliederAls Einzelmitglieder können dem Verband beitreten: Art. 9 EhrenmitgliederPersonen, die sich um die Belange des Verbandes oder der bündnerischen Gewerbepolitik in besonderem Masse verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Kantonalvorstandes durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der statutarischen Beitragspflicht befreit. Art. 10 Aufnahme KollektivmitgliederDie Aufnahme von Kollektivmitgliedern (Sektionen) erfolgt durch den Kantonalvorstand. Der Anmeldung sind die Statuten beizulegen. Art. 11 Pflichten der MitgliederMit dem Beitritt anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen der Statuten, der Reglemente und der Beschlüsse des Verbandes. Art. 12 Verlust der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt: Art. 13 AustrittDer Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Austrittserklärung von Verbandssektionen ist dem Verbandspräsidenten oder der Geschäftsstelle zuhanden des Kantonalvorstandes, jene von Einzelmitgliedern zuhanden des Leitenden Ausschusses in schriftlicher Form einzureichen. Art. 14 AusschlussVerbandssektionen können durch den Kantonalvorstand, Einzelmitglieder durch den Leitenden Ausschuss ausgeschlossen werden. Art. 15 WirkungenAustretende und ausgeschlossene Sektionen und Einzelmitglieder des Verbandes verlieren jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen. Sie, bzw. ihre allfälligen Rechtsnachfolger, bleiben dem Verband für alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten, so auch für rückständige und laufende Jahresbeiträge, haftbar. III. OrganisationArt. 16 OrganeDie Organe des Verbandes sind: A. DelegiertenversammlungArt. 17 Ordentliche DelegiertenversammlungDie ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird durch den Kantonalvorstand einberufen. Termin und Ort der Versammlung werden durch Zirkular bekanntgegeben. Art. 18 Ausserordentliche DelegiertenversammlungAusserordentliche Delegiertenversammlungen können auf Beschluss des Kantonalvorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens sieben Sektionen, unter Angabe der Gründe, einberufen werden. Art. 19 Zusammensetzung, StimmberechtigungDie Delegiertenversammlung besteht aus: Art. 20 Uebrige VerbandsmitgliederIm übrigen haben alle Verbandsmitglieder Zutritt zur Delegiertenversammlung. Sie können an derselben mit beratender Stimme teilnehmen. Art. 21 EinberufungDie Delegiertenversammlung wird durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Traktanden mindestens 14 Tage zum voraus einberufen. Art. 22 BefugnisseDie Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie hat folgende Befugnisse: Art. 23 Stimmrecht BeschlussfassungJeder Delegierte gemäss Art. 19 besitzt eine Stimme. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, sofern Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen, mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen. Erreichen bei Wahlen die Vorgeschlagenen das absolute Mehr nicht, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr, bei Stimmengleichheit das Los. Bei Stimmengleichheit für Beschlussfassungen entscheidet der Vorsitzende. B. PräsidentenkonferenzArt. 24 ZusammensetzungDie Präsidentenkonferenz besteht aus den Mitgliedern des Kantonalvorstandes und den Präsidenten der angeschlossenen Sektionen. Bei Wechsel im Sektionspräsidium tritt der neugewählte Präsident automatisch anstelle des abtretenden Präsidenten als Mitglied der Präsidentenkonferenz ein. Eine Stellvertretung des Sektionspräsidenten ist zulässig. Sie richtet sich nach den Statuten der betreffenden Sektion. Art. 25 EinberufungDie Präsidentenkonferenz wird nach Bedarf vom Kantonalvorstand einberufen oder wenn drei Sektionen es verlangen. Das Begehren um Einberufung einer Präsidentenkonferenz ist schriftlich, unter Angabe der Gründe, an den Verbandspräsidenten oder an die Geschäftsstelle zu richten. Art. 26 AufgabenDie Präsidentenkonferenz dient der Förderung der Zusammenarbeit sowie der Orientierung und Aussprache über wichtige Fragen der Verbands- und Gewerbepolitik. Im weiteren beschliesst sie über Geschäfte, die vom Kantonalvorstand überwiesen wurden. Art. 27 StimmrechtJede vertretene Sektion hat nur eine Stimme. Der Verbandspräsident oder sein Stellvertreter stimmt für den Kantonalvorstand und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. C. Der KantonalvorstandArt. 28 ZusammensetzungDer Kantonalvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, den Obmännern der internen Fachgruppen sowie mindestens 15 weiteren Mitgliedern. Er wird, mit Ausnahme der Obmänner der internen Fachgruppen, durch die Delegiertenversammlung gewählt. Art. 29 AmtsdauerDie Mitglieder des Kantonalvorstandes werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar. Art. 30 EinberufungDie Einberufung des Kantonalvorstandes erfolgt nach Bedarf durch den Leitenden Ausschuss oder auf Antrag von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Gründe. Art. 31 BefugnisseDem Vorstand stehen folgende Aufgaben und Befugnisse zu: Art. 32 Besondere KommissionenZur Erfüllung von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen ernennen, deren Obliegenheiten durch ein Reglement oder einen Protokollbeschluss zu umschreiben sind. D. Leitender AusschussArt. 33 ZusammensetzungDer Leitende Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, den Obmännern der internen Fachgruppen sowie weiteren Mitgliedern des Kantonalvorstandes. Art. 34 EinberufungDie Einberufung von Sitzungen des Leitenden Ausschusses erfolgt nach Bedarf durch den Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Ausschussmitgliedern unter Angabe der Gründe. Art. 35 AufgabenDer Leitende Ausschuss ist vorberatende Instanz für alle Verbandsangelegenheiten. Er regelt gemäss Statuten die Verbandstätigkeit. Ihm obliegen folgende Aufgaben: Art. 36 Präsident VizepräsidentDer Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, leitet die Verhandlungen des Leitenden Ausschusses, des Kantonalvorstandes, der Präsidentenkonferenz und der Delegiertenversammlung. E. Die GeschäftsstelleArt. 37 Aufgaben der GeschäftsstelleDie Geschäftsstelle arbeitet unter der Leitung und Verantwortung des Geschäftsführers und unter der Aufsicht des Leitenden Ausschusses. Art. 38 UnterschriftenDie rechtsverbindliche Unterschrift namens des Verbandes führen kollektiv zu zweien: der Präsident, der Vizepräsident, der Kassier und der Geschäftsführer. F. RechnungsrevisorenArt. 39 Wahl und AmtsdauerDie Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsdauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzmänner. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des Verbandes und erstatten der ordentlichen Delegiertenversammlung darüber schriftlich Bericht und Antrag. Die Amtsdauer der Revisoren ist auf drei Amtsperioden beschränkt. Nach deren Ablauf treten sie zurück und sind nicht wieder wählbar. IV. FinanzenArt. 40 Finanzielle MittelDie Einnahmen des Verbandes bestehen aus: Art. 41 HaftungFür die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen, Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. V. SchlussbestimmungenArt. 42 StatutenänderungEine Statutenänderung ist jederzeit möglich, doch darf eine solche erst nach vorangegangener Beratung durch den Kantonalvorstand durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden. Die Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten. Art. 43 Auflösung des VerbandesDie Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordentliche Delegiertenversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmen. Solange sich jedoch noch zehn Sektionen für die Weiterführung des Verbandes aussprechen, wird die Auflösung nicht rechtskräftig. Art. 44 Verwendung des Vermögens bei LiquidationBei Auflösung des Verbandes soll ein allfällig vorhandenes Vermögen während zehn Jahren zugunsten einer Neugründung eines bündnerischen Gewerbeverbandes hinterlegt werden. Ueber Hinterlegungsort und Verwaltung des Vermögens während dieser Zeit sowie über eine spätere Verwendung hat die die Auflösung beschliessende Delegiertenversammlung zu bestimmen. Es muss jedoch im Interesse der gewerblichen Wirtschaft Graubündens verwendet werden. Art. 45 MitteilungenMitteilungen an die Mitglieder erfolgen verbindlich auf dem Zirkularweg. Art. 46 Inkraftsetzung der StatutenDie vorliegenden Statuten wurden durch die Delegiertenversammlung vom 28. Juni 1974 in Thusis genehmigt. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen die Statuten vom 19. Juli 1949. Chur, den 28. Juni 1974 Bündner Gewerbeverband |
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